Allgemeine Einkaufsbedingungen
Artikel 1 - BESTELLUNGEN
Mit den vorliegenden Einkaufsbedingungen werden die Handelsbeziehungen zwischen dem Unternehmen SNOP und seinen Zulieferern festgelegt.
Der Zulieferer muss den Empfang der Bestellung und deren Annahme binnen acht (8) Kalendertagen schriftlich bestätigen. Sofern der Zulieferer innerhalb dieser Frist keine ausdrücklich formulierten Vorbehalte anmeldet, gelten die vorliegenden Einkaufsbedingungen als akzeptiert.
Solange der Bestellschein nicht ausdrücklich vom Zulieferer akzeptiert wurde, behält sich das Unternehmen SNOP das Recht vor, die ursprünglich angegebenen Mengen und Lieferdaten zu ändern.
Sobald der Bestellschein oder ein entsprechender Rahmenvertrag von beiden Vertragsparteien akzeptiert wurde, sind alle weiteren Änderungen ausgeschlossen.
Artikel 2 - FRISTEN
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gelten die Fristen für Lieferungen und Dienstleistungen an die auf dem Bestellschein eingetragene Adresse zum jeweiligen Datum ?DDP?, also geliefert verzollt, gemäß der am Tag der Bestellung geltenden CCI-Incoterms. Diese Lieferfristen sind von ausschlaggebender Bedeutung und sind zwingend einzuhalten.
Artikel 3 - LIEFERUNG
3.1 - Bei der Lieferung unterschreibt die Firma SNOP den Lieferschein, der vom Spediteur an den im Folgenden aufgelisteten Standorten präsentiert wird: SNOP Gacé; SNOP Thiberville; SNOP Etupes; SNOP Cousance; SNOP Besançon; SNOP Estampacion; SNOP CZ (Pisek und Pohorelice); SNOP Izmit und jedem anderen Ort, der auf der Bestellung oder dem Lieferprogramm ausdrücklich genannt ist.
3.2 - Bei einer Lieferung muss je ein Lieferschein pro Bestellung vorgelegt werden. Auf dem Lieferschein müssen Name und Adresse des Zulieferers, die Bestellnummer sowie die gelieferten Waren und Dienstleistungen mit den gleichen Worten (Bezeichnung, Spezifikation usw.) wie auf der Bestellung aufgeführt sein, ggf. mit einer Aufgliederung nach Rohkarosserie bzw. Verpackung sowie Brutto- und Nettogewicht.
3.3 - Wenn bei der Warenannahme oder beim Auspacken Schäden oder Beschädigungen festgestellt werden, hält das Unternehmen SNOP seine Vorbehalte auf dem Lieferschein fest und setzt den Spediteur gemäß Artikel L133-3 des französischen Handelsgesetzbuches darüber in Kenntnis.
Der Zulieferer trägt auf seine Kosten die Verantwortung für den schnellstmöglichen Austausch der beschädigten bzw. schadhaften Produkte und Waren durch gleichwertige Produkte und Waren, oder nimmt nach Zustimmung des Unternehmens SNOP eine Reparatur vor. Als Lieferdatum gilt in diesem Fall das Datum, an dem die Produkte und Waren ausgetauscht oder repariert wurden bzw. das Datum, an dem das Unternehmen SNOP den Lieferschein ohne Vorbehalte unterschrieben hat.
3.4 - Die Kosten für die Aufbewahrung in einem Lager, die Verpackung, den Transport einschließlich der Zollgebühren, den innerbetrieblichen Transport, das Ein- und Auspacken von Waren, die Versicherung und ganz allgemein alle Kosten, die sich aus der Lieferung ergeben, sind vom Zulieferer zu tragen, der sich hiermit dazu verpflichtet.
3.5 - Wir behalten uns das Recht vor, eine nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gelieferte Bestellung mit einem einfachen Einschreiben ohne Entschädigung für den Zulieferer teilweise oder vollständig zu annullieren. Unser Unternehmen kann dessen ungeachtet eine Entschädigung für die Schäden verlangen, die durch den Ausfall des Zulieferers entstanden sind.
Es wird den auf unserer Bestellung aufgeführten Mengen Rechnung getragen. Das Unternehmen SNOP behält sich das Recht vor, vorgezogene Lieferungen bzw. Lieferüberschüsse auf Kosten des Zulieferers zurückzusenden bzw. Fehlmengen zu den üblichen Bestellbedingungen einzufordern.
Artikel 4 - WARENKONTROLLE VOR DER SENDUNG
Vor jeder Sendung muss sich der Zulieferer vergewissern, dass die Produkte auch tatsächlich den von SNOP formulierten Anforderungen genügen. Für den Fall, dass besondere Prüfungen gefordert sind, müssen entsprechende Protokolle angefertigt werden.
Artikel 5 - VERPACKUNG
Die Lieferung erfolgt Verpackung franco. Verpackungen dürfen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis nicht in Konsignation gegeben werden. Im Fall einer schriftlichen Vereinbarung muss die Konsignation sehr gut sichtbar auf allen Lieferscheinen bzw. Rechnungen vermerkt sein.
Der Zulieferer muss die Produkte in einer Verpackung liefern, die der Art der Ware, dem Transport und der Lagerung angemessen sind und ihre Auslieferung in einem makellosen Zustand gewährleisten.
Der Zulieferer trägt die volle Verantwortung und die Kosten für Schäden (Bruch, fehlende Teile und Fehlmengen, Beschädigungen usw.), die auf eine ungeeignete oder unpassende Verpackung zurückzuführen sind.
Artikel 6 - WARENANNAHME ? RÜCKGABE
Die Annahme von Waren und Dienstleistungen erhält ihre Gültigkeit erst nach der materiellen Prüfung ihrer Konformität mit den in der Bestellung aufgeführten Klauseln und Spezifikationen bzw. den im Vertrag aufgelisteten Normen. Die vor Ort beim Lieferanten von einer Behörde oder einer von unserem Unternehmen beauftragen Organisation durchgeführte Kontrolle kann unter keinen Umständen als Ersatz dieser Klausel gelten.
Der Zulieferer darf ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Unternehmens SNOP keinerlei Änderungen an den Produkten vornehmen. Das gilt insbesondere für Bauteile, Material, Herstellungsverfahren bzw. -orte.
Im Fall der Nichtübereinstimmung von Produkten mit der Bestellung behält sich SNOP das Recht vor, die nicht angenommenen Produkte und Dienstleistungen auf Kosten und Risiko des Zulieferers zurückzusenden und den Ersatz bzw. die Kostenerstattung für dieselben zu fordern, und zwar unabhängig von der Anwendung der gesetzlichen Garantie, die die gelieferten und angenommenen Waren bzw. Dienstleistungen abdeckt.
Artikel 7 - GARANTIE
Die Annahme der Bestellungen durch das Unternehmen SNOP bedeutet für den Zulieferer das Inkrafttreten der Garantie (Teile, Arbeitskosten und Fahrtkosten) gegen verborgene Fehler, Fehler bei der Herstellung, Ausführung und Installation, Berufsvergehen usw. am Lieferort.
Der Zulieferer muss sämtliche Fehler so schnell wie möglich auf seine Kosten beheben. Außerdem muss er für die Folgen eintreten, die durch diese Fehler bei den Kunden des Unternehmens SNOP und bei SNOP selbst entstanden sind.
Wenn sich herausstellen sollte, dass der Zulieferer dieser Klausel nicht wie vorgeschrieben nachkommen kann, behalten wir uns das Recht vor, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Zulieferers durchführen zu lassen, ohne dass die Gültigkeit der Kündigungsklausel dadurch beeinträchtigt würde.
Artikel 8 - HAFTUNG
Der Zulieferer haftet für alle Schäden, ungeachtet ihrer Art, die dem Unternehmen SNOP aus der Nichteinhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen entstehen.
Artikel 9 - PREIS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind die angegebenen Preise fest und unveränderlich. Sie gelten für die Produkte und Dienstleistungen, die am Lieferort zur Verfügung gestellt werden, franko Fracht und Verpackung sowie frei von Rechten Dritter.
Die Zahlungsbedingungen entsprechen den am Lieferdatum geltenden Vorschriften, sofern in dieser Hinsicht keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind.
Alle Zahlungen werden vorbehaltlich der Übereinstimmung von Waren und Rechnungen mit den Spezifikationen und Klauseln der Bestellung geleistet.
Alle Rechnungen müssen vor Ende des Monats zugestellt werden.
Die Rechnungen müssen dem Empfänger in doppelter Ausführung an die auf der Bestellung angegebene Adresse zugesendet werden. Die Rechnung muss die Bestellnummer, die Bezeichnung und Menge der Produkte und Dienstleistungen, Datum und Referenz des Lieferscheins sowie detaillierte Preisangaben enthalten. Es muss eine Rechnung pro Bestellung ausgestellt werden.
Artikel 10 - VERTRAGSSTRAFEN BEI LIEFERVERZÖGERUNG
ede Verzögerung von mehr als 8 Tagen kann die Kündigung des Vertrags gemäß der in Artikel 11 festgelegten Bedingungen nach sich ziehen.
Artikel 11 - KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
Bei Nichteinhaltung der einen oder anderen vertraglichen Verpflichtung haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag nach einer erfolglosen Mahnung binnen 30 Tagen zu kündigen.
Wenn ein Zulieferer die Bestellung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist liefern kann, steht es dem Unternehmen SNOP frei, die Bestellung nach einer 30 Tage lang erfolglos gebliebenen Mahnung zu annullieren, wobei der Zulieferer die alleinige Schuld trägt, und die Bestellung auf Kosten des Zulieferers von einem Dritten ausführen zu lassen.
AArtikel 12 - HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien des vorliegenden Vertrags kann für eine Verzögerung oder eine Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese Verzögerung oder Nichteinhaltung die direkte oder indirekte Folge einer höheren Gewalt ist, die vom französischen allgemeinen Recht als solche beurteilt wurde.
Artikel 13 - STREITBEILEGUNG
Mangels einer gütlichen Einigung wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass jeder Streit in Zusammenhang mit dem Vertrag ausschließlich von dem Gericht verhandelt werden darf, das für den Ort des Firmensitzes zuständig ist, auch im Fall der Verteidigung eines Garantieanspruchs und einer Mehrzahl von Verteidigern.
Der zwischen dem Unternehmen SNOP und dem Zulieferer abgeschlossene Vertrag unterliegt der französischen Gesetzgebung unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.




